Fragen zur Organspende.

1. Wer kann spenden?

Eine Organspende nach dem Tod ist bis ins hohe Alter möglich. So können auch über 80-Jährige unter Umständen spenden. Eine Spende kommt in vielen Fällen auch dann in Frage, wenn man Medikamente einnimmt oder wenn eine Vorerkrankung besteht. Deshalb ist es in jedem Fall sinnvoll, den eigenen Willen festzuhalten. Dies ist ab 16 Jahren möglich. Bei jüngeren Personen entscheiden die gesetzlichen Vertretungspersonen.

2. Was kann gespendet werden?

Nach dem Tod können diese Organe gespendet werden: Nieren, Lungen, Leber, Herz, Bauchspeicheldrüse (oder deren Inselzellen) und Dünndarm. Neben Organen können auch Gewebe gespendet werden, wie zum Beispiel die Hornhaut des Auges, Herzklappen oder grosse Blutgefässe.
Blut-Stammzellen werden aktuell nur im Rahmen einer Lebendspende entnommen.

3. Werden mir nach dem Tod automatisch Organe entnommen?

Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person nur dann entnommen werden, wenn dafür eine Zustimmung vorliegt. Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie den Willen kennen. Falls nicht, werden sie um einen Entscheid gebeten. Bei diesem Entscheid müssen die Angehörigen den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen.
Sind keine Angehörigen erreichbar oder äussern sie sich nicht dazu, ist es verboten, Organe, Gewebe oder Zellen zu entnehmen.

Hat eine Person die Entscheidung einer Vertrauensperson übertragen, so entscheidet diese anstelle der Angehörigen.

4. In welchen Situationen ist eine Spende möglich?

Die Rahmenbedingungen für eine Organspende nach dem Tod sind eher selten gegeben. Eine Spende kommt nur dann in Frage, wenn jemand im Spital auf einer Intensivstation verstirbt; zum Beispiel nach einer grossen Hirnblutung, einer erheblichen Schädel-Hirn-Verletzung oder einem schweren Herzinfarkt. Wer zu Hause oder auf einer Unfallstelle verstirbt, kann keine Organe spenden.

Gewebe wie zum Beispiel die Hornhaut des Auges können auch bei Personen entnommen werden, die nicht im Spital verstorben sind. Dies kann je nach Gewebe bis zu 48 Stunden nach dem Tod erfolgen. Danach können Gewebe bis zur Transplantation eine gewisse Zeit gelagert werden.

5. Wird wirklich alles unternommen, um mein Leben zu retten, auch wenn ich mich für die Organspende entschieden habe?

Leben zu retten hat für Ärzte und Ärztinnen immer oberste Priorität. Erst wenn eine Behandlung aussichtslos ist, werden nach Rücksprache mit den Angehörigen die therapeutischen Massnahmen eingestellt. Diese Entscheidung wird unabhängig davon getroffen, ob jemand einer Spende zugestimmt hat oder nicht.

6. Was sind vorbereitende medizinische Massnahmen?

Vorbereitende medizinische Massnahmen sind medizinische Behandlungen an der spendenden Person, die dem Schutz der Organe dienen. Die Massnahmen werden bereits vor dem Tod und danach bis zur Entnahme der Organe durchgeführt.
Je nach Situation sind die folgenden Massnahmen notwendig:

  • Die künstliche Beatmung wird weitergeführt.
  • Mit Medikamenten werden der Kreislauf und das innere Milieu des Körpers stabilisiert.
  • Es werden verschiedene Proben entnommen, um im Labor die Funktionen der Organe zu überwachen.

Diese Massnahmen haben keinen Nutzen für die spendende Person, sind jedoch zwingend notwendig, damit die Organe transplantiert werden können und danach gut funktionieren.

7. Muss ich auch den vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen, wenn ich spenden möchte?

Ja, ohne vorbereitende medizinische Massnahmen ist eine erfolgreiche Transplantation nicht möglich. Die Spendekarte ist deshalb so ausgestaltet, dass du mit einem «Ja» sowohl der Entnahme als auch den vorbereitenden Massnahmen zustimmst. Liegt keine Spendekarte vor, dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen nur durchgeführt werden, wenn die Angehörigen oder die Vertrauensperson zustimmen. Wer eine Patientenverfügung hat und spenden möchte, sollte in der Verfügung ausdrücklich vermerken, dass im Fall einer Organspende die dafür notwendigen vorbereitenden Massnahmen vorgenommen werden dürfen.

8. Wie wird der Tod festgestellt?

Bevor einer verstorbenen Person Organe entnommen werden, muss ihr Tod zweifelsfrei festgestellt worden sein. Dafür müssen zwei Ärztinnen oder Ärzte mit Spezialausbildung nach dem Vier-Augen-Prinzip bestätigen, dass die Funktionen des Hirns und des Hirnstamms ausgefallen sind (man spricht auch von Hirntod-Diagnostik). Die Untersuchungen und Tests, die dabei gemacht werden müssen, sind genau definiert und müssen schriftlich bestätigt werden. Die Ärztinnen und Ärzte, die den Tod nachweisen, dürfen nicht zu den medizinischen Teams gehören, welche die Organe entnehmen oder die Transplantationen durchführen.

9. Wie vielen Menschen kann ich mit einer Organspende helfen?

Eine spendende Person kann bis zu sieben Menschen helfen. Manchmal kann eine Lunge oder Leber auch geteilt werden, so dass noch mehr Menschen profitieren können. Eine Transplantation kann die Lebensqualität eines Menschen massiv verbessern oder sogar Leben retten.

10. Wer erhält die gespendeten Organe?

Es gibt eine Warteliste der Personen, die ein Organ benötigen. Welche Personen aus dieser Warteliste ein Organ erhalten, ist gesetzlich genau geregelt. Bei der Zuteilung gelten die folgenden Kriterien: Die medizinische Dringlichkeit, der medizinische Nutzen und die Wartezeit.

11. Erfahren die Angehörigen, wer ein Organ erhalten hat?

Nein, eine Organspende ist immer anonym. Die Angehörigen werden informiert, welche Organe transplantiert wurden und erfahren auf Wunsch, wie es den Empfängerinnen und Empfängern geht.

12. Erhält man Geld für eine Spende?

Das Transplantationsgesetz verbietet den Handel mit Organen, Geweben oder Zellen und schreibt vor, dass eine Spende unentgeltlich erfolgen muss. Die Spende von Organen, Geweben oder Zellen ist in jedem Fall eine freiwillige Gabe und wird finanziell nicht entschädigt. Den Angehörigen entstehen aus einer Spende auch keine finanziellen Nachteile.

13. Wie sieht der Körper nach einer Entnahme aus?

Nach einer Entnahme werden die Schnitte verschlossen. Da die Nahtstellen an bekleideten Stellen des Körpers liegen, ist der verstorbenen Person die Spende nicht anzusehen.

Fragen zur Willensäusserung.

1. Wie kann man heute seinen Willen festhalten?

Um den Willen für oder gegen die Spende von Organen oder Geweben nach dem Tod festzuhalten, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Die Spendekarte: Trage die Karte immer bei dir, z. B. im Portemonnaie. Du kannst sie auch an einem Ort hinterlegen, den die Angehörigen kennen. Auf der Spendekarte kannst du deinen Willen sehr differenziert festhalten: Du kannst angeben, ob du alle oder nur gewisse Organe oder Gewebe spenden möchtest. Du kannst eine Spende auch generell ablehnen oder den Entscheid einer Vertrauensperson übertragen. Die Angaben auf der Spendekarte werden nirgendwo sonst registriert. Die Spendekarte kannst du kostenlos auf der folgenden Website bestellen: Spendekarte bestellen. Die Broschüre mit der Spendekarte steht auch in den folgenden Sprachen zur Verfügung (kostenloser Download als PDF, kein Versand): Albanisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Englisch, Portugiesisch, Rätoromanisch, Spanisch, Tamil, Türkisch, Ukrainisch.

Die Patientenverfügung: In deiner Patientenverfügung kannst du festhalten, welchen medizinischen Massnahmen du zustimmst und welche du ablehnst, für den Fall, dass du durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kannst. Auch deinen Willen zur Organspende kannst du eintragen. Bewahre deine Patientenverfügung so auf, dass sie im Notfall gefunden wird. Verschiedene Organisationen bieten Patientenverfügungen zusammen mit einer Beratung an (z.B. die FMH)

Das Elektronische Patientendossier (EPD):  Das Elektronische Patientendossier (EPD). Im EPD kannst du Dokumente mit Informationen rund um deine Gesundheit ablegen und bestimmen, wer darauf zugreifen darf. Auch die Spendekarte kann hier hochgeladen werden. Weitere Informationen zum EPD findest du hier: Elektronisches Patientendossier (EPD) eröffnen

Auch Angehörige informieren.

Es ist möglich, dass eine schriftliche Willensäusserung unleserlich ist oder nicht gefunden wird. Dann werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie den Willen der verstorbenen Person kennen. Teile deshalb deinen Willen auch den Angehörigen mit. Nur so können diese in deinem Sinne entscheiden und werden später nicht daran zweifeln, richtig entschieden zu haben. Auch unter der Widerspruchslösung werden die Angehörigen befragt werden, wenn keine schriftliche Willensäusserung gefunden wird. Angehörige können dann einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.

2. Warum soll ich meinem Umfeld meinen Entscheid mitteilen? Ich habe doch eine Organspende-Karte.

Wenn die Spendekarte nicht gefunden wird, werden im Spital die Angehörigen gefragt. Sie müssen bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Daher kann es sie entlasten, wenn sie Bescheid wissen.

3. Werde ich registriert, wenn ich eine Spendekarte ausfülle?

Nein, was du auf der Spendekarte einträgst, wird nirgends registriert. Es ist deshalb wichtig, dass du deine ausgefüllte Spendekarte auf dir trägst (z.B. im Portemonnaie). Informiere auch die Angehörigen über deinen Entscheid, für den Fall, dass die Spendekarte nicht gefunden wird.

4. Was ist, wenn ich meine Entscheidung ändere?

Wenn du deine Meinung änderst, füllst du eine neue Spendekarte aus und vernichtest die alte. Vergiss nicht, deine Angehörigen über deinen neuen Entscheid zu informieren.

5. Was geschieht, wenn ich Organe spenden möchte, dies aber nirgends festgehalten habe?

Wenn eine Person nicht schriftlich festgehalten hat, ob sie Organe spenden möchte, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie sich früher dazu geäussert hat. Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen. Sie müssen dabei jenen Entscheid treffen, den die Person vermutlich auch getroffen hätte.

6. Was geschieht, wenn ich schriftlich festgehalten habe, dass ich meine Organe spenden möchte, meine Familienangehörigen aber dagegen sind?

Das Transplantationsgesetz schreibt vor, dass der Wille der verstorbenen Person dem Willen der Angehörigen vorgeht. Deshalb können in diesem Fall Organe entnommen werden.

7. Was geschieht, wenn ich meinen Willen nicht schriftlich festgehalten habe und meine Angehörigen nicht wissen, wie ich zur Organspende stehe?

In diesem Fall müssen die nächsten Angehörigen gefragt werden. Sie müssen überlegen, wie die verstorbene Person entschieden hätte, wenn sie sich noch äussern könnte.

8. Was geschieht, wenn ich meinen Willen nicht schriftlich festgehalten habe und keine Angehörigen habe, bzw. diese nicht erreichbar sind?

In diesem Fall ist eine Organentnahme verboten.

9. Kann ich meinen Spendewillen auch in einer Patientenverfügung vermerken?

Ja, das ist möglich. Es lohnt sich aber, sich dabei von einer Fachperson beraten zu lassen. Denn ist etwas unklar formuliert oder widersprüchlich, führt dies zu Verwirrung und kann bewirken, dass ein Spendewunsch nicht berücksichtigt wird.

10. Ist die Spendekarte auch im Ausland gültig?

Es ist davon auszugehen, dass eine Spendekarte in den meisten Ländern berücksichtigt wird. Es empfiehlt sich, eine Spendekarte in der Landessprache oder in Englisch auf sich zu tragen. Die Spendekarte gibt es zum selbst Ausdrucken in verschiedenen Sprachen, u.a. auch auf Englisch: Hier.

Weitere Informationen.

11. Ist es sinnvoll, den Spendewillen in einem Testament zu vermerken?

Nein. Zum Zeitpunkt, in dem das Testament eröffnet wird, ist eine Spende nicht mehr möglich.

12. Welche Bedeutung hat das Duplikat der Spendekarte?

Das Duplikat der Spendekarte dient als Gedankenstütze für die Angehörigen. Du kannst es ihnen zum Beispiel dann übergeben, wenn du mit ihnen über deinen Entscheid sprichst.

Fragen zur Widerspruchslösung.

1. Warum soll die Widerspruchslösung eingeführt werden?

Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief. Leider halten viele zu Lebzeiten nicht fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Und auch die Angehörigen werden nur selten darüber informiert. Wenn die Angehörigen den Willen aber nicht kennen, lehnen sie eine Spende häufig ab, wenn sie im Spital dazu befragt werden. In Umfragen jedoch spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aus. Dieses Potenzial wollen der Bundesrat und das Parlament mit der Einführung der Widerspruchslösung besser nutzen. Damit können die Chancen jener Menschen verbessert werden, die auf ein Organ warten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen.

2. Was wird sich mit der Widerspruchslösung ändern?

Was wird sich mit der Widerspruchslösung ändern?

Bei der aktuell noch geltenden Zustimmungslösung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde. Mit der Widerspruchslösung ist dies umgekehrt: Wer zu Lebzeiten seinen Willen nicht festgehalten hat, gilt als Spenderin oder Spender.

Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchslösung können die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt. Weitere Informationen: Organspende: Zustimmungslösung oder Widerspruchslösung?

3. Ab wann gilt die Widerspruchslösung?

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat sich in der Abstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchslösung ausgesprochen. Die Umstellung kann frühestens im Jahr 2026 erfolgen. Dies, weil zuerst Details zur Umsetzung im Verordnungsrecht geregelt werden müssen. Zudem muss ein Register aufgebaut und eine breite Kampagne zur Information der Bevölkerung ausgearbeitet werden. Der genaue Zeitpunkt der Umstellung ist noch nicht bekannt. Bis zur Umstellung gilt weiterhin die Zustimmungslösung. Mehr Informationen zu den  Unterschieden zwischen Zustimmungslösung und Widerspruchslösung und zu deren erweiterten und engen Formen.

4. Wie geht man vor, wenn man nach dem Tod nicht spenden möchte?

Wer unter der Widerspruchslösung nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies explizit festhalten. Der Bund wird dafür ein neues Register schaffen, in dem man seinen Willen eintragen kann.

5. Wie geht man vor, wenn man nach dem Tod spenden möchte?

Grundsätzlich muss man nichts tun. Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchslösung davon ausgehen, dass eine Person spenden wollte. Allerdings lohnt es sich, auch ein Ja zur Spende festzuhalten, etwa im Register, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.

6. Welche Rolle spielen die Angehörigen bei der vorgesehenen Widerspruchslösung?

Wird kein dokumentierter Wille der sterbenden Person gefunden, müssen die Angehörigen befragt werden. Sie müssen überlegen, wie sich die Person entscheiden würde, wenn sie sich noch äussern könnte. Angehörige können einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.

7. Was wird unter der Widerspruchslösung passieren, wenn die Angehörigen nicht erreicht werden?

Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchslösung eine Entnahme von Organen verboten.

8. Wer gilt als «nächste Angehörige»?

Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind.

Zum Entscheid befugt ist, wer mit der betroffenen Person am engsten verbunden ist. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen.

9. Für wen wird die Widerspruchslösung gelten?

Die Widerspruchslösung wird grundsätzlich für alle Personen gelten, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person deren Angehörige angefragt werden müssen.

10. Wird unter der Widerspruchslösung jede verstorbene Person zur Organspenderin oder zum Organspender?

Nein. Wenn eine Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch festgehalten hat, dann dürfen nach dem Tod keine Organe oder Gewebe entnommen werden.

Zudem bleiben die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende auch bei einem Systemwechsel gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich.

11. Wird die Widerspruchslösung auch für Touristinnen und Touristen gelten?

Ja. Wenn jedoch keine eindeutige Willensäusserung vorliegt, müssen auch hier immer die nächsten Angehörigen angefragt werden. Nur wenn diese nicht widersprechen, ist eine Entnahme von Organen und Geweben möglich. Die Angehörigen müssen dabei den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Entnahme verboten. Damit sind auch Touristinnen und Touristen davor geschützt, dass Organe gegen ihren Willen entnommen werden.

12. Was wird unter der Widerspruchslösung für Kinder und Jugendliche gelten?

Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für Jugendliche ab 16 Jahren werden dieselben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.

13. Wo kann man seinen Willen für oder gegen eine Organspende am besten festhalten?

Sobald die Widerspruchslösung eingeführt ist, wird der Bund ein neues Register zur Verfügung stellen. Wer im Todesfall keine Organe oder Gewebe spenden will, sollte dies darin festhalten. Er oder sie kann auch eine Zustimmung darin eintragen. Ausserdem soll es möglich sein anzugeben, ob man gewisse Organe oder Gewebe von einer Spende ausschliessen möchte. Weiterhin wird man auch eine Vertrauensperson angeben können, der man den Entscheid überlässt.

Neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier).

14. Wer wird Zugriff auf meine Daten im Register haben?

Zugriff auf das Register werden jene Personen in einem Spital haben, die für Organspenden zuständig sind und bereits heute klären, ob eine Spende gewollt ist. Sie sollen im Register nur dann eine Abfrage machen können, wenn bei jemandem eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

15. Ist es unter der Widerspruchslösung möglich, einen bereits festgehaltenen Entscheid zu ändern?

Ja, ein Eintrag im Register kann jederzeit eigenhändig geändert werden. Wichtig ist auch, dass die Angehörigen über den neuen Entscheid informiert werden.

16. Bleibt meine Spendekarte auch unter der Widerspruchslösung gültig?

Ja, neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Allerdings wird empfohlen, den Willen im Register festzuhalten, da dies der sicherste Weg ist, dass der Wille schnell und zuverlässig gefunden werden kann.

Fragen zum elektronischen Patientendossier.

1. Wie gehe ich vor, wenn ich ein EPD eröffnen möchte?

Informationen dazu findest du hier.

2. Wie kann ich meinen Willen zur Organspende im EPD festhalten?

Die Webseite bietet dir vertiefte Informationen und eine Anleitung, wie du Dokumente im EPD hinterlegen kannst, einschliesslich spezifischer Informationen zur (siehe Punkt «Wie kann ich meine Organspende-Karte im EPD ablegen?») und zu den Zugriffsrechten.