Das gilt frühestens ab 2026

Das Stimmvolk hat am 15. Mai 2022 entschieden, die Widerspruchslösung einzuführen. Unter dieser Regelung muss man es festhalten, wenn man nicht spenden möchte.

Die Widerspruchslösung wird frühestens ab 2026 gelten. Dennoch ist es gut, sich bereits jetzt diese 5 Dinge zur Widerspruchslösung zu merken:

1. Künftig gilt jede Person ab 16 Jahren als Organspenderin oder Organspender.

Unter der Widerspruchslösung wird ein Schweigen als Ja zur Spende gewertet. Somit gilt künftig grundsätzlich jede Person als Spenderin oder Spender.

2. Wer das nicht möchte, sollte dies festhalten, am besten im neuen Register des Bundes.

Dieses neue Register des Bundes steht frühestens 2026 zur Verfügung. Wer eine Organspende nach dem Tod ablehnt, wird sich in diesem Register eintragen können. Die zuständigen Fachpersonen im Spital müssen das Register zwingend abrufen, bevor Organe entnommen werden dürfen.

Man wird im Register auch eine Zustimmung erfassen können oder die Zustimmung auf bestimmte Organe einschränken.

Statt im Register kann man seinen Willen auch wie bisher beispielsweise auf einer Spendekarte oder im elektronischen Patientendossier festhalten.

3. Liegt kein Eintrag vor, können die Angehörigen eine Organentnahme noch ablehnen.

Liegt kein Eintrag im Register vor, wird überprüft, ob die betroffene Person ihren Willen in einer Patientenverfügung, auf einer Spendekarte oder im elektronischen Patientendossier festgehalten hat. Ist der Wille der betroffenen Person nicht bekannt, werden die Angehörigen gefragt. Sie können eine Spende ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die Person sich dagegen entschieden hätte.

4. Können keine Angehörigen erreicht werden, ist eine Organentnahme verboten.

Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, ist eine Entnahme von Organen verboten.

5. Die Widerspruchslösung gilt frühestens ab 2026.

Die Umstellung wird frühestens im Jahr 2026 erfolgen. Dies, weil zuerst das Verordnungsrecht angepasst und ein Register aufgebaut werden muss. Der genaue Zeitpunkt der Umstellung ist noch nicht bekannt. Bis zur Umstellung gilt weiterhin die Zustimmungslösung, bei der einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde.

Fragen zur Widerspruchslösung?

Hier findest du die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Widerspruchslösung. Wenn du eine neue Frage hast, kannst du sie uns stellen:

1. Warum soll die Widerspruchslösung eingeführt werden?

Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief. Leider halten viele zu Lebzeiten nicht fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Und auch die Angehörigen werden nur selten darüber informiert. Wenn die Angehörigen den Willen aber nicht kennen, lehnen sie eine Spende häufig ab, wenn sie im Spital dazu befragt werden. In Umfragen jedoch spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aus. Dieses Potenzial wollen der Bundesrat und das Parlament mit der Einführung der Widerspruchslösung besser nutzen. Damit können die Chancen jener Menschen verbessert werden, die auf ein Organ warten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen.

2. Was wird sich mit der Widerspruchslösung ändern?

Was wird sich mit der Widerspruchslösung ändern?

Bei der aktuell noch geltenden Zustimmungslösung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde. Mit der Widerspruchslösung ist dies umgekehrt: Wer zu Lebzeiten seinen Willen nicht festgehalten hat, gilt als Spenderin oder Spender.

Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchslösung können die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt. Weitere Informationen: Organspende: Zustimmungslösung oder Widerspruchslösung?

3. Ab wann gilt die Widerspruchslösung?

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat sich in der Abstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchslösung ausgesprochen. Die Umstellung kann frühestens im Jahr 2026 erfolgen. Dies, weil zuerst Details zur Umsetzung im Verordnungsrecht geregelt werden müssen. Zudem muss ein Register aufgebaut und eine breite Kampagne zur Information der Bevölkerung ausgearbeitet werden. Der genaue Zeitpunkt der Umstellung ist noch nicht bekannt. Bis zur Umstellung gilt weiterhin die Zustimmungslösung. Mehr Informationen zu den  Unterschieden zwischen Zustimmungslösung und Widerspruchslösung und zu deren erweiterten und engen Formen.

4. Wie geht man vor, wenn man nach dem Tod nicht spenden möchte?

Wer unter der Widerspruchslösung nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies explizit festhalten. Der Bund wird dafür ein neues Register schaffen, in dem man seinen Willen eintragen kann.

5. Wie geht man vor, wenn man nach dem Tod spenden möchte?

Grundsätzlich muss man nichts tun. Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchslösung davon ausgehen, dass eine Person spenden wollte. Allerdings lohnt es sich, auch ein Ja zur Spende festzuhalten, etwa im Register, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.

6. Welche Rolle spielen die Angehörigen bei der vorgesehenen Widerspruchslösung?

Wird kein dokumentierter Wille der sterbenden Person gefunden, müssen die Angehörigen befragt werden. Sie müssen überlegen, wie sich die Person entscheiden würde, wenn sie sich noch äussern könnte. Angehörige können einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.

7. Was wird unter der Widerspruchslösung passieren, wenn die Angehörigen nicht erreicht werden?

Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchslösung eine Entnahme von Organen verboten.

8. Wer gilt als «nächste Angehörige»?

Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind.

Zum Entscheid befugt ist, wer mit der betroffenen Person am engsten verbunden ist. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen.

9. Für wen wird die Widerspruchslösung gelten?

Die Widerspruchslösung wird grundsätzlich für alle Personen gelten, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person deren Angehörige angefragt werden müssen.

10. Wird unter der Widerspruchslösung jede verstorbene Person zur Organspenderin oder zum Organspender?

Nein. Wenn eine Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch festgehalten hat, dann dürfen nach dem Tod keine Organe oder Gewebe entnommen werden.

Zudem bleiben die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende auch bei einem Systemwechsel gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich.

11. Wird die Widerspruchslösung auch für Touristinnen und Touristen gelten?

Ja. Wenn jedoch keine eindeutige Willensäusserung vorliegt, müssen auch hier immer die nächsten Angehörigen angefragt werden. Nur wenn diese nicht widersprechen, ist eine Entnahme von Organen und Geweben möglich. Die Angehörigen müssen dabei den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Entnahme verboten. Damit sind auch Touristinnen und Touristen davor geschützt, dass Organe gegen ihren Willen entnommen werden.

12. Was wird unter der Widerspruchslösung für Kinder und Jugendliche gelten?

Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für Jugendliche ab 16 Jahren werden dieselben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.

13. Wo kann man seinen Willen für oder gegen eine Organspende am besten festhalten?

Sobald die Widerspruchslösung eingeführt ist, wird der Bund ein neues Register zur Verfügung stellen. Wer im Todesfall keine Organe oder Gewebe spenden will, sollte dies darin festhalten. Er oder sie kann auch eine Zustimmung darin eintragen. Ausserdem soll es möglich sein anzugeben, ob man gewisse Organe oder Gewebe von einer Spende ausschliessen möchte. Weiterhin wird man auch eine Vertrauensperson angeben können, der man den Entscheid überlässt.

Neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier).

14. Wer wird Zugriff auf meine Daten im Register haben?

Zugriff auf das Register werden jene Personen in einem Spital haben, die für Organspenden zuständig sind und bereits heute klären, ob eine Spende gewollt ist. Sie sollen im Register nur dann eine Abfrage machen können, wenn bei jemandem eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

15. Ist es unter der Widerspruchslösung möglich, einen bereits festgehaltenen Entscheid zu ändern?

Ja, ein Eintrag im Register kann jederzeit eigenhändig geändert werden. Wichtig ist auch, dass die Angehörigen über den neuen Entscheid informiert werden.

16. Bleibt meine Spendekarte auch unter der Widerspruchslösung gültig?

Ja, neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Allerdings wird empfohlen, den Willen im Register festzuhalten, da dies der sicherste Weg ist, dass der Wille schnell und zuverlässig gefunden werden kann.